Vertrag oder Prepaid

Rufnummernmitnahme: So klappt der Anbieterwechsel ohne Nummernverlust

Beim Wechsel zu einem neuen Mobilfunk- oder Festnetzanbieter können Sie Ihre Telefonnummer behalten. Die Mitnahme der Rufnummer (Portierung) ist gesetzlich abgesichert.

Der Wechsel klappt reibungslos, wenn Sie die Kündigungsfrist Ihres alten Vertrags kennen, Ihre Kundendaten korrekt angeben und den Portierungsauftrag rechtzeitig beim neuen Anbieter stellen.

Vor dem Wechsel: Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist prüfen

Schauen Sie zuerst in Ihre Vertragsunterlagen. Dort finden Sie die Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist Ihres aktuellen Vertrags. Die anfängliche Vertragslaufzeit darf gesetzlich höchstens 24 Monate betragen. Ihr Anbieter darf also keinen längeren Zeitraum als Pflichtbindung vereinbaren.

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate zum Ende der Mindestlaufzeit. Wenn Sie diese Frist versäumen, verlängert sich der Vertrag nicht automatisch auf unbestimmte Zeit. Ihr Anbieter muss Sie vor einer stillschweigenden Verlängerung ausdrücklich darauf hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Auch wenn sich der Vertrag stillschweigend verlängert hat, können Sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Kundendaten angleichen: So vermeiden Sie Verzögerungen

Die häufigste Ursache für Probleme bei der Rufnummernmitnahme sind abweichende Kundendaten. Ihr alter und Ihr neuer Anbieter müssen Sie eindeutig identifizieren können. Deshalb sollten Name, Anschrift und Geburtsdatum in beiden Verträgen exakt übereinstimmen. Wenn Sie umgezogen sind und Ihre Adresse beim alten Anbieter noch nicht aktualisiert haben, holen Sie das vor dem Wechsel nach.

Auch die Rufnummer selbst muss korrekt angegeben werden. Prüfen Sie, ob Sie die Nummer mit oder ohne Vorwahl angeben müssen. Bei Mobilfunknummern gehört die Vorwahl immer dazu. Geben Sie die Nummer also immer mit Vorwahl an. Ein Tippfehler bei der Nummer führt dazu, dass die Portierung fehlschlägt und Sie den Vorgang neu starten müssen.

Der Ablauf der Portierung: Was Sie beim neuen Anbieter beantragen

Die Rufnummernmitnahme beantragen Sie nicht beim alten, sondern beim neuen Anbieter. Sie geben dort im Bestellformular an, dass Sie Ihre bestehende Nummer mitnehmen möchten. Der neue Anbieter übernimmt dann die Kommunikation mit dem alten Anbieter und koordiniert den Wechseltermin.

Die Kündigung Ihres alten Vertrags müssen Sie in der Regel selbst aussprechen. Der neue Anbieter kann das nicht automatisch für Sie übernehmen, auch wenn viele Anbieter einen Kündigungsservice anbieten. Prüfen Sie in den Vertragsunterlagen, ob Ihr neuer Anbieter diesen Service einschließt. Wenn nicht, kündigen Sie selbst schriftlich und achten Sie darauf, dass die Kündigung fristgerecht beim alten Anbieter eingeht.

Die eigentliche Übertragung der Nummer dauert in der Regel einige Werktage, wobei die konkreten Fristen vom alten und neuen Anbieter abhängen. Planen Sie deshalb einen Puffer von ein bis zwei Wochen ein, wenn Sie den Wechseltermin festlegen. Während der Übertragung kann es zu einer kurzen Unterbrechung der Erreichbarkeit kommen. Ihr neuer Anbieter informiert Sie über den genauen Zeitpunkt der Freischaltung.

Sonderkündigungsrechte: Wann Sie früher aus dem Vertrag kommen

Neben der regulären Kündigung zur Vertragslaufzeit gibt es zwei wichtige Sonderkündigungsrechte, die Ihnen den Wechsel erleichtern.

Wenn Ihr Anbieter den Vertrag einseitig ändert, etwa die monatlichen Kosten erhöht oder Leistungen reduziert, können Sie außerordentlich kündigen. Sie müssen die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach der Information über die Änderung aussprechen. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam geworden wäre. Sie müssen also nicht bis zur nächsten regulären Kündigungsfrist warten.

Ein weiteres Sonderkündigungsrecht besteht bei einem Umzug. Wenn Ihr bisheriger Anbieter die vereinbarten Leistungen an Ihrem neuen Wohnort nicht erbringen kann, etwa weil dort kein Netz oder kein Anschluss verfügbar ist, können Sie den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Recht gilt nur, wenn der Anbieter tatsächlich nicht liefern kann. Wenn Sie innerhalb des Versorgungsgebiets umziehen und der Anbieter weiterhin liefern könnte, greift das Sonderkündigungsrecht nicht.

Ausfallentschädigung: Wenn der neue Anbieter die Freischaltung verzögert

Wenn Ihr neuer Anbieter die Rufnummer nicht zum vereinbarten Termin freischaltet, können Sie unter Umständen eine Ausfallentschädigung verlangen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie durch die Verzögerung einen finanziellen Schaden erleiden, etwa weil Sie beruflich auf die Erreichbarkeit angewiesen sind. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem konkreten Schaden und muss vom Anbieter geleistet werden, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat.

Dokumentieren Sie den vereinbarten Freischaltungstermin und melden Sie sich beim neuen Anbieter, sobald die Nummer nicht wie zugesagt aktiv ist. So schaffen Sie die Grundlage für eine mögliche Entschädigungsforderung.